Schliesslich weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass auch objektiv betrachtet nicht leichthin von einer Bereicherung ausgegangen werden könne. Der Beschuldigte 1 habe das Fahrzeug seinerzeit unentgeltlich in Muri, Kanton Aargau, abgeholt und es seither über längere Zeit unentgeltlich in Uetendorf eingestellt, obschon es branchenüblich sei, für solche Dienstleistungen eine finanzielle Abgeltung zu verlangen.