Dies gehe deutlich aus dem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers an die Beschuldigten vom 4. Mai 2016 hervor, wonach der Beschwerdeführer nicht vorab an der strafrechtlichen Abklärung und Beurteilung, sondern an einer angemessenen Entschädigung für sein Fahrzeug interessiert sei. Schliesslich weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass auch objektiv betrachtet nicht leichthin von einer Bereicherung ausgegangen werden könne.