Es sei auch deshalb nicht von einer strafbaren Veruntreuung auszugehen, weil der Beschwerdeführer sich nach der Übergabe des Wagens nie nach dessen Verbleib und Zustand erkundigt habe. Er wäre mit einem Eintausch ebenso einverstanden gewesen wie mit einem Verkauf, sofern der Erlös seinen Vorstellungen entsprochen hätte. Dies gehe deutlich aus dem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers an die Beschuldigten vom 4. Mai 2016 hervor, wonach der Beschwerdeführer nicht vorab an der strafrechtlichen Abklärung und Beurteilung, sondern an einer angemessenen Entschädigung für sein Fahrzeug interessiert sei.