Aus dem MOFIS-Registerauszug lasse sich jedoch entnehmen, dass dieser bereits am 2. September 1996 ausser Verkehr gesetzt worden und seither folglich nicht mehr im Strassenverkehr zugelassen sei. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt nicht in einem gut fahrbaren Zustand befunden habe. Es sei auch deshalb nicht von einer strafbaren Veruntreuung auszugehen, weil der Beschwerdeführer sich nach der Übergabe des Wagens nie nach dessen Verbleib und Zustand erkundigt habe.