Gegen eine Bereicherungsabsicht spreche auch, dass es nicht der Beschuldigte 1 gewesen sei, der auf eine Übernahme des Chevrolets gedrängt habe, sondern dass er eher darum ersucht worden sei, diesen im Sinne einer Gefälligkeit bei sich einzulagern. Ergänzend führt die Generalstaatsanwaltschaft an, es würde zwar grosse Uneinigkeit über den Zustand des Wagens im Zeitpunkt der Übernahme herrschen. Aus dem MOFIS-Registerauszug lasse sich jedoch entnehmen, dass dieser bereits am 2. September 1996 ausser Verkehr gesetzt worden und seither folglich nicht mehr im Strassenverkehr zugelassen sei.