Er verlange mindestens CHF 30‘000.00. Dass der Beschuldigte 1 angesichts dieser ungeklärten Situation bis anhin darauf verzichtet habe, dem Beschwerdeführer einen Betrag, der deutlich kleiner ausfalle als die geltend gemachte Forderung, herauszugeben, sei zumindest nachvollziehbar. Gegen eine Bereicherungsabsicht spreche auch, dass es nicht der Beschuldigte 1 gewesen sei, der auf eine Übernahme des Chevrolets gedrängt habe, sondern dass er eher darum ersucht worden sei, diesen im Sinne einer Gefälligkeit bei sich einzulagern.