5. Auf der anderen Seite vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, aus den wenigen vorhandenen Beweismitteln liesse sich der subjektive Tatbestand der Veruntreuung, nämlich die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1, schlicht nicht nachweisen. Es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschuldigte 1 zu irgendeinem Zeitpunkt nicht zumindest ersatzfähig und schon gar nicht ersatzwillig gewesen wäre. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die CHF 9‘000.00 gar nie beim Beschuldigten 1 eingefordert, sondern immer behauptet habe, mit diesem Erlös könne er sich nicht zufrieden geben. Er verlange mindestens CHF 30‘000.00.