Anders als die Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer im Weiteren der Ansicht, es könne bezüglich der Beschuldigten 2 und 3 nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen werden. Die Schlussfolgerung, wonach es nicht unüblich sei, dass Old- timer-Occasions-Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis die Hand wechselten, sei ungeprüft geblieben und unzutreffend. Erst wenn ein Käufer den Original- Fahrzeugausweis verlange, könne sein guter Glaube angenommen werden. Solche Massnahmen wären vorliegend umso mehr angebracht gewesen, als das Fahrzeug im Kanton Bern mit Aargauer Kontrollschildern weiterveräussert worden sei.