Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ein Tausch des Chevrolets Monte Carlo gegen zwei (und nicht wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, von einem) Renault R4 sei zwar angeregt und diskutiert, aber nie vereinbart worden. Zudem habe ihm der Beschuldigte in all den Jahren kein einziges Mal einen Renault R4, geschweige denn zwei, vorgelegt, offeriert oder angeboten, obwohl solche Modelle auf dem Markt noch erhältlich seien. Die Beurteilung, wonach der Beschuldigte 1 nach wie vor auf der Suche nach solchen Fahrzeugen sei, sei willfährig.