Mit einer Fotoaufnahme von Geldnoten, wie sie der Beschuldigte 1 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe, lasse sich zudem keine Ersatzbereitschaft nachweisen, sei damit doch nicht klar, ob der Beschuldigte 1 über diesen Betrag auch tatsächlich frei verfügen könne. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ein Tausch des Chevrolets Monte Carlo gegen zwei (und nicht wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, von einem) Renault R4 sei zwar angeregt und diskutiert, aber nie vereinbart worden.