Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte 1 das Fahrzeug vor sieben Jahren veruntreut und dem Beschwerdeführer seither weder mitgeteilt, dass und zu welchem Preis er es verkauft habe, noch habe er ihm den Betrag von CHF 9‘000.00 überwiesen. Mit einer Fotoaufnahme von Geldnoten, wie sie der Beschuldigte 1 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe, lasse sich zudem keine Ersatzbereitschaft nachweisen, sei damit doch nicht klar, ob der Beschuldigte 1 über diesen Betrag auch tatsächlich frei verfügen könne.