Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, Bereicherungsabsicht könne nicht immer dann verneint werden, wenn der Angeschuldigte den Gegenwert des gestohlenen oder veruntreuten Gegenstandes bei sich aufbewahre. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte 1 das Fahrzeug vor sieben Jahren veruntreut und dem Beschwerdeführer seither weder mitgeteilt, dass und zu welchem Preis er es verkauft habe, noch habe er ihm den Betrag von CHF 9‘000.00 überwiesen.