Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Schlussfolgerung damit, der Beschuldigte 1 signalisiere nach wie vor Ersatzbereitschaft, indem er weiterhin auf der Suche nach einem Renault R4 zum Eintausch gegen den Chevrolet sei und indem das eingenommene Geld aus dem Verkauf des Chevrolets noch vorhanden sei. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, Bereicherungsabsicht könne nicht immer dann verneint werden, wenn der Angeschuldigte den Gegenwert des gestohlenen oder veruntreuten Gegenstandes bei sich aufbewahre.