Was den Beschuldigten 1 anbelangt, beanstandet der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung insoweit, als die Staatsanwaltschaft zwar die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Veruntreuung bejaht, die Strafbarkeit mangels Bereicherungsabsicht jedoch verneint. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Schlussfolgerung damit, der Beschuldigte 1 signalisiere nach wie vor Ersatzbereitschaft, indem er weiterhin auf der Suche nach einem Renault R4 zum Eintausch gegen den Chevrolet sei und indem das eingenommene Geld aus dem Verkauf des Chevrolets noch vorhanden sei.