Der Kaufpreis wurde auf CHF 12‘000.00 festgesetzt, wobei der Beschuldigte 3 CHF 10‘000.00 bezahlte und die restlichen CHF 2‘000.00 für den noch fehlenden Originalfahrzeugausweis sowie nicht vorhandene Ersatzteile zurückbehielt. Der Beschuldigte 2 übergab dem Beschuldigten 1 CHF 9‘000.00, die restlichen CHF 1‘000.00 nahm er als Entgelt für die Aufbewahrung des Fahrzeugs für sich. Als der Beschwerdeführer den Oldtimer Ende 2015 beim Beschuldigten 1 abholen