Im Jahr 2011 fragte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, ob er den Wagen auf dessen Betriebsgelände abstellen dürfe. Der Beschuldigte 2 war damit einverstanden. Am 28. September 2011 verkaufte er den Chevrolet nach Rücksprache mit dem Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3. Der Kaufpreis wurde auf CHF 12‘000.00 festgesetzt, wobei der Beschuldigte 3 CHF 10‘000.00 bezahlte und die restlichen CHF 2‘000.00 für den noch fehlenden Originalfahrzeugausweis sowie nicht vorhandene Ersatzteile zurückbehielt.