382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Ausgangspunkt der Streitigkeit bildet folgender Sachverhalt: Ca. in den Jahren 2003/2005 übergab der Beschwerdeführer seinen Oldtimer Chevrolet Monte Carlo dem Beschuldigten 1, welcher das Fahrzeug bei sich in seiner Carrosserie- Werkstatt ausstellte. Es war damals nicht eingelöst. Der Fahrzeugausweis verblieb beim Beschwerdeführer. Eine Vereinbarung darüber, was mit dem Fahrzeug geschehen solle, trafen die beiden nicht. Im Jahr 2011 fragte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, ob er den Wagen auf dessen Betriebsgelände abstellen dürfe.