2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer war als Anzeiger und Privatkläger am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).