Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 liess sich der Beschuldigte 2 dahingehend vernehmen, dass er seinen früher gemachten Aussagen nichts mehr hinzuzufügen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 hinter die verfügte Einstellung der Vorinstanz. Nach mehrmals erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte 1 am 26. November 2018 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 3 liess sich nicht vernehmen. In seiner Replik vom 18. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.