Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 403 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. August 2018 (O 17 1840) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft oder Vorinstanz) ein gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) geführtes Strafverfahren wegen Verun- treuung ein. Gegen die Einstellung erhob der Privatkläger E.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 20. September 2018 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen die Beschuldigten angehobene Verfahren fortzusetzen, Strafbefehle zu erlassen oder Anklage zu erheben, dies unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse des Kantons Bern. Am 26. September 2018 wurde ein Beschwer- deverfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 liess sich der Beschuldig- te 2 dahingehend vernehmen, dass er seinen früher gemachten Aussagen nichts mehr hinzuzufügen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich in ihrer Stel- lungnahme vom 30. Oktober 2018 hinter die verfügte Einstellung der Vorinstanz. Nach mehrmals erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte 1 am 26. November 2018 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 3 liess sich nicht vernehmen. In seiner Replik vom 18. Januar 2019 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. 2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer war als Anzeiger und Privatkläger am vorinstanzli- chen Verfahren beteiligt und hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Ausgangspunkt der Streitigkeit bildet folgender Sachverhalt: Ca. in den Jahren 2003/2005 übergab der Beschwerdeführer seinen Oldtimer Chevrolet Monte Carlo dem Beschuldigten 1, welcher das Fahrzeug bei sich in seiner Carrosserie- Werkstatt ausstellte. Es war damals nicht eingelöst. Der Fahrzeugausweis verblieb beim Beschwerdeführer. Eine Vereinbarung darüber, was mit dem Fahrzeug ge- schehen solle, trafen die beiden nicht. Im Jahr 2011 fragte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, ob er den Wagen auf dessen Betriebsgelände abstellen dürfe. Der Beschuldigte 2 war damit einverstanden. Am 28. September 2011 verkaufte er den Chevrolet nach Rücksprache mit dem Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3. Der Kaufpreis wurde auf CHF 12‘000.00 festgesetzt, wobei der Beschuldigte 3 CHF 10‘000.00 bezahlte und die restlichen CHF 2‘000.00 für den noch fehlenden Originalfahrzeugausweis sowie nicht vorhandene Ersatzteile zurückbehielt. Der Beschuldigte 2 übergab dem Beschuldigten 1 CHF 9‘000.00, die restlichen CHF 1‘000.00 nahm er als Entgelt für die Aufbewahrung des Fahrzeugs für sich. Als der Beschwerdeführer den Oldtimer Ende 2015 beim Beschuldigten 1 abholen 2 wollte, wurde er darüber informiert, dass das Fahrzeug verkauft worden sei. Er hat es seither weder zurückerhalten, noch hat er eine Entschädigung dafür bekommen. 4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte 1 habe den ihm anvertrauten Chevrolet ohne seine Zustimmung über den Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 3 verkauft. Da der Fahrzeugausweis immer bei ihm, dem Beschwerdeführer, verblieben sei, hätten die Beschuldigten 2 und 3 die fehlende Verkaufsberechtigung des Beschuldigten 1 erkennen müssen. Was den Beschuldigten 1 anbelangt, beanstandet der Beschwerdeführer die ange- fochtene Verfügung insoweit, als die Staatsanwaltschaft zwar die Erfüllung des ob- jektiven Tatbestands der Veruntreuung bejaht, die Strafbarkeit mangels Bereiche- rungsabsicht jedoch verneint. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Schlussfol- gerung damit, der Beschuldigte 1 signalisiere nach wie vor Ersatzbereitschaft, in- dem er weiterhin auf der Suche nach einem Renault R4 zum Eintausch gegen den Chevrolet sei und indem das eingenommene Geld aus dem Verkauf des Chevro- lets noch vorhanden sei. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, Bereiche- rungsabsicht könne nicht immer dann verneint werden, wenn der Angeschuldigte den Gegenwert des gestohlenen oder veruntreuten Gegenstandes bei sich aufbe- wahre. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte 1 das Fahrzeug vor sieben Jah- ren veruntreut und dem Beschwerdeführer seither weder mitgeteilt, dass und zu welchem Preis er es verkauft habe, noch habe er ihm den Betrag von CHF 9‘000.00 überwiesen. Mit einer Fotoaufnahme von Geldnoten, wie sie der Be- schuldigte 1 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe, lasse sich zudem kei- ne Ersatzbereitschaft nachweisen, sei damit doch nicht klar, ob der Beschuldigte 1 über diesen Betrag auch tatsächlich frei verfügen könne. Weiter stellt sich der Be- schwerdeführer auf den Standpunkt, ein Tausch des Chevrolets Monte Carlo ge- gen zwei (und nicht wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, von einem) Renault R4 sei zwar angeregt und diskutiert, aber nie vereinbart worden. Zudem habe ihm der Beschuldigte in all den Jahren kein einziges Mal einen Renault R4, geschweige denn zwei, vorgelegt, offeriert oder angeboten, obwohl solche Modelle auf dem Markt noch erhältlich seien. Die Beurteilung, wonach der Beschuldigte 1 nach wie vor auf der Suche nach solchen Fahrzeugen sei, sei willfährig. Die Bereicherungs- absicht sei somit, wenn nicht bereits nachgewiesen, mindestens mutmasslich ge- geben. Anders als die Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer im Weiteren der An- sicht, es könne bezüglich der Beschuldigten 2 und 3 nicht von Gutgläubigkeit aus- gegangen werden. Die Schlussfolgerung, wonach es nicht unüblich sei, dass Old- timer-Occasions-Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis die Hand wechselten, sei un- geprüft geblieben und unzutreffend. Erst wenn ein Käufer den Original- Fahrzeugausweis verlange, könne sein guter Glaube angenommen werden. Solche Massnahmen wären vorliegend umso mehr angebracht gewesen, als das Fahrzeug im Kanton Bern mit Aargauer Kontrollschildern weiterveräussert worden sei. Ein Gericht würde unter diesen Umständen zum Ergebnis kommen, dass sich die Be- schuldigten 2 und 3 weder korrekt noch straflos verhalten hätten. 3 Insgesamt würde aktuell eine hohe Wahrscheinlichkeit für strafbares Fehlverhalten der Beschuldigten vorliegen, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung auf- zuheben sei. 5. Auf der anderen Seite vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, aus den wenigen vorhandenen Beweismitteln liesse sich der subjektive Tatbestand der Veruntreuung, nämlich die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1, schlicht nicht nachweisen. Es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschul- digte 1 zu irgendeinem Zeitpunkt nicht zumindest ersatzfähig und schon gar nicht ersatzwillig gewesen wäre. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die CHF 9‘000.00 gar nie beim Beschuldigten 1 eingefordert, sondern immer behauptet habe, mit diesem Erlös könne er sich nicht zufrieden geben. Er verlange mindes- tens CHF 30‘000.00. Dass der Beschuldigte 1 angesichts dieser ungeklärten Situa- tion bis anhin darauf verzichtet habe, dem Beschwerdeführer einen Betrag, der deutlich kleiner ausfalle als die geltend gemachte Forderung, herauszugeben, sei zumindest nachvollziehbar. Gegen eine Bereicherungsabsicht spreche auch, dass es nicht der Beschuldigte 1 gewesen sei, der auf eine Übernahme des Chevrolets gedrängt habe, sondern dass er eher darum ersucht worden sei, diesen im Sinne einer Gefälligkeit bei sich einzulagern. Ergänzend führt die Generalstaatsanwalt- schaft an, es würde zwar grosse Uneinigkeit über den Zustand des Wagens im Zeitpunkt der Übernahme herrschen. Aus dem MOFIS-Registerauszug lasse sich jedoch entnehmen, dass dieser bereits am 2. September 1996 ausser Verkehr ge- setzt worden und seither folglich nicht mehr im Strassenverkehr zugelassen sei. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug im Übergabe- zeitpunkt nicht in einem gut fahrbaren Zustand befunden habe. Es sei auch des- halb nicht von einer strafbaren Veruntreuung auszugehen, weil der Beschwerde- führer sich nach der Übergabe des Wagens nie nach dessen Verbleib und Zustand erkundigt habe. Er wäre mit einem Eintausch ebenso einverstanden gewesen wie mit einem Verkauf, sofern der Erlös seinen Vorstellungen entsprochen hätte. Dies gehe deutlich aus dem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers an die Be- schuldigten vom 4. Mai 2016 hervor, wonach der Beschwerdeführer nicht vorab an der strafrechtlichen Abklärung und Beurteilung, sondern an einer angemessenen Entschädigung für sein Fahrzeug interessiert sei. Schliesslich weist die General- staatsanwaltschaft darauf hin, dass auch objektiv betrachtet nicht leichthin von ei- ner Bereicherung ausgegangen werden könne. Der Beschuldigte 1 habe das Fahr- zeug seinerzeit unentgeltlich in Muri, Kanton Aargau, abgeholt und es seither über längere Zeit unentgeltlich in Uetendorf eingestellt, obschon es branchenüblich sei, für solche Dienstleistungen eine finanzielle Abgeltung zu verlangen. Noch offensichtlicher sei die Sachlage betreffend die Beschuldigten 2 und 3: Selbst wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 zu Unrecht eingestellt worden sein sollte, lasse sich keinem der beiden Kenntnis davon nachweisen, dass der Chevro- let dem Beschwerdeführer gehört habe. Da das Fahrzeug über keine Nummern- schilder verfügt habe, sei für beide erkennbar gewesen, dass es exmatrikuliert worden sei. Bei solchen Fahrzeugen erfolge der Eigentumsübergang ohne behörd- liche Mitwirkung, weshalb auch mit einem Blick ins MOFIS-Register die Ermittlung des aktuellen Eigentümers nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte 2 habe 4 sich zudem beim Beschwerdeführer 1 erkundigt, ob und zu welchem Preis er den Chevrolet verkaufen könne. Er habe bei dieser Transaktion schliesslich bloss CHF 1‘000.00 für Lagerungskosten für sich genommen. Der Beschuldigte 3 habe ein Fahrzeug erworben, welches aufgrund seines mangelhaften Zustandes effektiv keinen Wert mehr aufgewiesen habe. Damit fehle es beiden Beschuldigten am ob- jektiven Kriterium der Bereicherung und in subjektiver Hinsicht am Wissen um die fehlende Zustimmung des bisherigen Eigentümers. 6. Der Beschuldigte 1 schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 26. November 2018 ausdrücklich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Er führt ergän- zend an, es habe unbestrittenermassen eine Unterredung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer über einen allfälligen Eintausch des Chevrolets gegen ein an- ders Fahrzeug, evtl. zwei Renault R4, gegeben. Er habe mit dem erhaltenen Betrag von CHF 9‘000.00 denn auch beabsichtigt, für die Beschwerdeführer wie bespro- chen einen Renault R4 zu erwerben. Regelmässig habe er Ausschau nach einem geeigneten Modell gehalten und daher die CHF 9‘000.00 ununterbrochen und se- parat in einem Portemonnaie in seinem Schlafzimmer aufbewahrt. Er sei stets er- satzfähig wie auch ersatzbereit gewesen und sei dies nach wie vor. 7. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer der Generalstaatsanwaltschaft bezüg- lich der objektiv fehlenden Bereicherung entgegen, der Beschuldigte 1 habe nie behauptet, es habe eine Abmachung über die Lagerkosten des Fahrzeugs bestan- den. Dies deshalb nicht, weil ihm das Fahrzeug eben nicht zur entgeltlichen Lage- rung, sondern zu Ausstellungs- und damit zu Werbezwecken überlassen worden sei. Wenn schon, hätte der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer somit Nut- zungsgebühren bezahlen müssen. Die Tatsache, dass der Chevrolet vom Beschul- digten 1 tatsächlich zu Ausstellungszwecken genutzt worden sei, belege im Weite- ren, dass er sich nicht in einem optisch und technisch schlechten Zustand befun- den haben könne. Schliesslich sei völlig unglaubwürdig, das der Beschuldigte 1 seit über sieben Jahren in seinem Schlafzimmer CHF 9‘000.00 aufbewahre. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne dieses Geld nicht als ausgesondert gelten, da es nicht etwa einer Drittperson übergeben oder bei einer Gerichtskasse hinterlegt worden sei. Die Bereicherungsabsicht könne damit nicht negiert werden. 8. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straf- tatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO). Der Entscheid über die Ein- stellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Fe- bruar 2017 E. 2.2 und 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.1). Bei zweifelhafter 5 Beweis- oder Rechtslage hat grundsätzlich nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Liegen jedoch in erster Linie nur subjektive Beweismittel vor und stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenü- ber, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht mög- lich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). Damit geht die rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei nur in völlig klaren Fällen, in denen die Straflosigkeit offen- sichtlich nachgewiesen sei, zur Verfahrenseinstellung berechtigt, an der ständigen Rechtsprechung vorbei. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangs- läufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013 E. II.1 und BK 18 111 vom 16. Mai 2018 E. 3.2.1; GRAEDEL/HEINIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). 9. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde be- wegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu be- reichern. Nach ständiger Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen ab- zuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b). Aufgrund des Tatbestands- merkmals der Anvertrautheit handelt es sich bei der Veruntreuung um ein Sonder- delikt. Ob eine Sache fremd ist, bestimmt sich nach den Regeln des Zivilrechts. Die Tathandlung besteht in der Aneignung dieser Sache, indem sie der Täter wirt- schaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt. Dies bedeutet, dass er den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung haben muss, wobei sich dieser Wille äusserlich erkennbar manifestieren muss (BGE 118 IV 148 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Ja- nuar 2011 E. 5.5). Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu ver- fügen wie ein Eigentümer, also beispielsweise schon dann, wenn er sie zum Ver- kauf anbietet (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 104 zu Art. 138 StGB m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz, der sich selbstredend auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Hinzu kommt das Er- fordernis der Bereicherungsabsicht. Daran fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereit- schaft, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten und auch fähig ist, dies aus eigenen Mitteln zu tun (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 116 zu Art. 138 StGB 6 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Ob der Täter die anvertraute Sache dem Berechtigten danach jederzeit oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu halten hat, bestimmt sich nach der Verein- barung der Beteiligten. Gemäss dem überwiegenden Teil der Lehre ist Ersatzbe- reitschaft auch dann zu bejahen, wenn sich der Täter objektiv eine Sache aneignet, dem Berechtigten dafür aber den Wert der Sache ersetzt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 118 zu Art. 138 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Straf- recht Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, S. 285 Rz. 34; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 134). Dieser Meinung scheint auch das Bundesgericht zu folgen: «Le dessein d'enrichissement illégitime fait en revanche défaut si, au moment de l'emploi illicite de la valeur patrimoniale, l'auteur en paie la contre-valeur (…)» (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.1 und 6B_279/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1). Hingegen ist trotz Ersatz des Gegen- werts dann von einer Bereicherung auszugehen, wenn eine Sache veruntreut wird, die nicht jederzeit und ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu einem bestimmten Preis käuflich erworben werden kann (BGE 107 IV 166 E. 2b). 10. Der Beschuldigte 1 hat unbestrittenermassen den objektiven Tatbestand der Ver- untreuung erfüllt. Offen ist einzig, ob er mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, was sich danach beurteilt, ob er über Ersatzbereitschaft verfügt hat. Die vom Be- schuldigten 1 hierzu gemachten Ausführungen sind teilweise wenig überzeugend. Besonders augenfällig ist dabei die Tatsache, dass er den Beschwerdeführer seit 2011 nie über den Verkauf des Chevrolets und den erhaltenen Kaufpreis informiert hat. Blosses Untätigbleiben und Zuwarten genügt für eine strafbare Handlung je- doch nicht. Trotz gewisser Unzulänglichkeiten ist die ständige (Wert-) Ersatzbereit- schaft des Beschuldigten 1 zu bejahen. Dies aus folgenden Gründen: Dass der Chevrolet für den Beschwerdeführer einen besonderen Sammler- oder Affektions- wert gehabt hätte, macht dieser nicht geltend und ist auch nicht anzunehmen, hat er sich doch über mehrere Jahre nicht nach dem Schicksal seines Wagens erkun- digt. Somit reicht es zur Begründung der Ersatzfähigkeit vorliegend aus, dass der Beschuldigte 1 ihm den Gegenwert des Fahrzeugs ersetzen konnte. Zwar ist zu- mindest fraglich, ob der Beschuldigte 1 tatsächlich in einem separaten Portemon- naie über längere Zeit CHF 9‘000.00 aufbewahrt hat, um diese dem Beschwerde- führer irgendwann zu überreichen. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte 1 im massgeblichen Zeitraum in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt hätte, die ihm eine Bezahlung von CHF 9‘000.00 verunmöglicht hätten, finden sich in den Akten je- doch keine. Er betreibt ein eigenes Carrosserie-Unternehmen und weist dafür ein jährliches Einkommen von ca. CHF 100‘000.00 aus (Erhebungsformular der wirt- schaftlichen Verhältnisse vom 11. Mai 2017). Er dürfte demnach in der Lage gewe- sen sein, dem Beschwerdeführer jederzeit CHF 9‘000.00 zu bezahlen. Der Be- schwerdeführer ist zwar der Meinung, sein Chevrolet wäre mehr wert gewesen. Dies ändert am Vorhandensein der Ersatzfähigkeit jedoch nichts, kommt es hierfür doch einzig auf die Absichten des vermeintlichen Täters an. Der Beschuldigte 1 hat in glaubhafter Weise dargelegt, erstaunt darüber zu sein, dass für dieses Fahrzeug überhaupt noch CHF 10‘000.00 bezahlt worden sind (Einvernahme vom 11. Mai 2017 Z. 135). Die CHF 9‘000.00, die er dafür erhalten hat, hätte er dem Beschwer- deführer auf entsprechende Aufforderung zu einem beliebigen Zeitpunkt übergeben 7 können, womit die Ersatzfähigkeit gegeben ist. Dass er mit der Weitergabe des Geldes zugewartet hat, lässt zudem nicht ohne Weiteres auf fehlenden Ersatzwillen schliessen. Die Abmachung darüber, was mit dem Fahrzeug geschehen sollte, war schlichtweg nicht klar. So hat auch der Bruder des Beschwerdeführers, G.________, bestätigt, dass ein Verkauf und ein Eintausch gegen einen Renault R4 zumindest im Raum gestanden seien (Einvernahme vom 15. Juni 2017, Z. 31- 35). Auch dem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers an den Beschuldig- ten 1 vom 8. Februar 2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ei- nem Verkauf nicht abgeneigt gewesen wäre. Der Beschuldigte 1 tätigte einen sol- chen Verkauf und blieb danach untätig. Dieses Verhalten ist sicherlich nicht korrekt und allenfalls unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten relevant. Es liegen aber zu wenig Beweise und Indizien für eine Absicht, sich aus diesem Geschäft zu berei- chern, vor. Es gibt praktisch nur subjektive Beweismittel, aufgrund derer sich nicht klar eruieren lässt, was die Parteien vereinbart und gewollt haben. Die Wahrschein- lichkeit, dass ein Gericht den Beschuldigten 1 aufgrund einer solch dünnen Beweis- lage schuldig sprechen würde, ist deutlich geringer als ein Freispruch. Die von der Staatsanwaltschaft bezüglich des Beschuldigten 1 ergangene Verfahrenseinstel- lung ist somit nicht zu beanstanden. 11. Auf Ersuchen des Beschuldigten 1 hin hat der Beschuldigte 2 das Fahrzeug über- nommen und es über längere Zeit auf seinem Betriebsgelände gelagert. Als sich ein Kunde für den Kauf des Wagens interessierte, hielt er unbestrittenermassen Rücksprache mit dem Beschuldigten 1. Von diesem wurde ihm die Erlaubnis zum Verkauf erteilt, wobei der Kaufpreis nicht unter CHF 10‘000.00 liegen dürfe. Der Beschuldigte 2 hat in seiner Einvernahme vom 5. Mai 2017 mehrfach in glaubhafter Weise dargelegt, er sei immer davon ausgegangen, der Chevrolet würde dem Be- schuldigten 1 gehören. Diesem hat er schliesslich auch den grössten Teil des Kaufpreises übergeben. Lediglich CHF 1‘000.00 hat er als Entgelt für die Lagerung des Autos für sich behalten. Beim Verkauf war er sozusagen nur als Vermittler be- teiligt. Selber bereichert hat er sich an diesem Geschäft nicht, hätte er für die Zur- verfügungstellung seines Betriebsgeländes zum Abstellen des Wagens wohl ohne- hin einen gewissen Betrag kassiert. Damit fehlt es dem Beschuldigten 2 somit am Wissen über die eigentlichen Eigentumsverhältnisse am Auto, an der Aneignungs- und an der Bereicherungsabsicht. Gegenteiliges lässt sich ihm nicht nachweisen. Damit steht die gegenüber dem Beschuldigten 2 verfügte Einstellung des Verfah- rens im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 319 Abs. 1 StPO. 12. Der Beschuldigte 3 hat den Chevrolet durch ein gewöhnliches Kaufgeschäft erwor- ben, das Fahrzeug war ihm folglich nie anvertraut. Er könnte somit höchstens we- gen Teilnahme an der Veruntreuung bestraft werden, wobei vorliegend einzig die Gehilfenschaft in Betracht kommt. Die Gehilfenschaft setzt jedoch ein tatbestands- mässiges und rechtswidrig begangenes Verbrechen oder Vergehen voraus. An ei- ner solchen Haupttat fehlt es hier, ist doch bereits beim Beschuldigten 1 nicht von strafrechtlich relevantem Verhalten auszugehen. Aus demselben Grund fällt eine Strafbarkeit des Beschuldigten 3 wegen Hehlerei ausser Betracht. Demzufolge hat die Vorinstanz auch das gegen den Beschuldigten 3 geführte Verfahren zu Recht eingestellt. 8 13. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens hin- sichtlich sämtlicher drei Beschuldigter als unbegründet und ist abzuweisen. 14. Der unterliegende Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO kos- tenpflichtig. Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2‘000.00. 15. Die Beschuldigten 2 und 3 sind nicht anwaltlich vertreten und auch sonst sind ihnen durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 16. Hingegen ist es angebracht, dem Beschuldigten 1, welcher vorliegend als Haupt- verdächtiger bezeichnet werden kann, eine Entschädigung für die durch seine Ver- teidigung verursachten Kosten auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen pauschalen Betrag von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Dieser wird vom Kanton Bern entrich- tet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin Wüthrich (mit den Akten) Bern, 8. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10