426 Abs. 2 StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihm zu tragen. Daran ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 nichts, welchem ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag (gesetzwidrige Anord- 4 nung einer Blutuntersuchung, mit der Konsequenz, dass auch die Ergebnisse aus der Blutuntersuchung im Sinn von Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar waren). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.