4.3 Gestützt auf das Ausgeführte hat die Staatsanwaltschaft zu Recht gefolgert, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Blut- und Urinanalyse) rechtwidrig und schuldhaft veranlasst hat. Die entsprechenden Kosten von CHF 787.80 und die Gebühren von CHF 100.00 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum (fehlerhaften) Verhalten der Beschwerdeführers und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihm zu tragen.