Aus dem Umstand, dass der ärztliche Untersuchungsbefund unauffällig war, kann nicht abgeleitet werden, die Polizei habe unrichtig rapportiert, fand die ärztliche Untersuchung doch erst eineinhalb Stunden nach der Anhaltung statt und lieferte der im Anhaltungszeitpunkt durchgeführte Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf THC. 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte hat die Staatsanwaltschaft zu Recht gefolgert, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Blut- und Urinanalyse) rechtwidrig und schuldhaft veranlasst hat.