Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Konsum erst kürzlich stattgefunden haben musste. Vor diesem Hintergrund bestehen denn auch keine Anhaltspunkte für die Beschwerdekammer, dass die Polizei die von ihr festgestellten geröteten Augen mit verzögerter Lichtreaktion erfunden haben soll. Aus dem Umstand, dass der ärztliche Untersuchungsbefund unauffällig war, kann nicht abgeleitet werden, die Polizei habe unrichtig rapportiert, fand die ärztliche Untersuchung doch erst eineinhalb Stunden nach der Anhaltung statt und lieferte der im Anhaltungszeitpunkt durchgeführte Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf THC.