Damit handelten sie korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist die Höhe des gemessenen THC-Gehaltes im später entnommenen Blut des Beschwerdeführers schliesslich nicht mit seiner Behauptung, letztmals drei Tage vor der Kontrolle Marihuana konsumiert zu haben, vereinbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Konsum erst kürzlich stattgefunden haben musste.