Im Anhaltungszeitpunkt lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Drogenkonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor (gerötete Augen mit verzögerter Lichtreaktion, Angaben über regelmässigen Marihuana-Konsum; letztmaliger Konsum vor drei Tagen). Damit handelten sie korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten.