4.2 Die Polizeibeamten hielten im Protokoll vom 7. Juni 2017 sowie im Anzeigerapport vom 6. Juli 2017 fest, dass der mit dem Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs durchgeführte Atem-Alkoholtest negativ verlaufen sei. Aufgrund der leicht geröteten Augen des Beschwerdeführers, welche nur verzögert auf Lichteinfall reagiert hätten, sei ein Drogenschnelltest durchgeführt worden. Dieser Test reagierte