Die vom ASTRA erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Bst. B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben (Weisung vom 2. August 2016; http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2016-08-02_2627_d.pdf).