2 tion am 7. Juni 2017 stattgefunden habe. Einzig aus diesem Grund habe er gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben. Er habe indessen in keiner Weise rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert. Die Polizeikontrolle sei völlig zufällig erfolgt und nicht durch ihn provoziert worden. Das werde schliesslich auch durch den Umstand belegt, dass die untersuchende Ärztin bei ihm keine Symptome für einen Drogenkonsum habe feststellen können.