310 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer hält eine Kostenauflage trotz Nichtanhandnahme für unzulässig, mit der Begründung, dass der im Blut gemessene THC-Wert den vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) aufgestellten Grenzwert nicht erreicht habe.