indessen wegen Konsums von Marihuana schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Die Nichtanhandnahmeverfügung und der Strafbefehl wurden ihm am 19. Dezember 2017 zugestellt. Am 29. Dezember 2017 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtanwalt B.________, gegen die Kostenauflage und Nichtausrichtung einer Entschädigung bei Nichtanhandnahme Beschwerde ein. Er beantragte, dass die Kosten seiner Blut- und Urinanalyse sowie die Gebühren vom Kanton zu tragen seien. Gleichentags erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl.