8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), auch wenn der Beschwerdeführer nicht die Gutheissung der Beschwerde, sondern die Nichtigerklärung der Verfügung vom 22. Januar 2018 verlangte. Die amtliche Entschädigung legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Teil der Entschädigung, der auf dieses Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist.