329 Abs. 2 StPO. Zudem fehlte es auch diesbezüglich an einem Konnex zur DNA- Profilerstellung. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. Januar 2018 ist aufzuheben. In Anbetracht des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft für ergänzende Beweismassnahmen grundsätzlich zuständig wäre, ist die aufzuhebende Verfügung im Übrigen nicht als nichtig zu qualifizieren (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Nichtigkeit bspw. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018 E. 8.3 f. m.H. [dort ebenfalls verneint]).