Eine DNA-Auswertung stellt hierfür kein erforderliches Beweismittel dar. Andererseits bestand für die Anordnung einer Zwangsmassnahme im Hinblick auf künftige Delikte kein Raum, weil eben ausschliesslich der «Vorfall C.________» Gegenstand der Rückweisung war. Daran, dass die DNA-Profilerstellung gesetzwidrig war, ändert schliesslich nichts, dass das Regionalgericht die Anklage zusätzlich nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurückwies. Die Kompetenz der Staatsanwaltschaft reicht bei einer Rückweisung nach Art. 333 Abs. 2 StPO weiter als bei einer Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO.