2678-2689], weitere Nachfrage Regionalgericht an Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 [pag. 2734], Schreiben Regionalgericht an Staatsanwaltschaft betreffend immer noch fehlende Anklageschrift vom 25. Januar 2018 [pag. 2753 f.]). Sodann hat sie am 22. Januar 2018 unversehens eine DNA- Profilerstellung über den Beschwerdeführer angeordnet. Dieses Vorgehen war nicht zulässig, da es das Verfahren im Sinne von Art. 333 Abs. 3 StPO «über Gebühr erschwerte». Einerseits fehlt es eindeutig am Konnex zum «Vorfall C.________». Eine DNA-Auswertung stellt hierfür kein erforderliches Beweismittel dar.