333 Abs. 2 StPO erfolgen müsste. Die Eingeschränktheit von ergänzenden Beweismassnahmen bringt begriffsnotwendig mit sich, dass solche einen Konnex zur gerichtlich gewährten Erweiterung der Anklage aufweisen müssen. Den der Staatsanwaltschaft zukommenden Kompetenzen sind mit anderen Worten Grenzen gesetzt, die hier überschritten worden sind: Die Anklage wurde zur Erweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO zurückgewiesen, um den «Vorfall C.________» in die Anklageschrift aufzunehmen. Damit wäre die Staatsanwaltschaft legitimiert, (nicht über Gebühr das Verfahren erschwerende) Beweise in diesem Zusammenhang zu erheben.