Hierfür bleibt das Regionalgericht die anzurufende Behörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht ersichtlich, wieso die Begründung der Verfügung vom 25. September 2017 anders hätte ausfallen sollen, wenn das Regionalgericht gewollt hätte, dass die Staatsanwaltschaft ergänzende Ermittlungen tätigt. Offen gelassen werden kann ferner das Verhältnis zwischen Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 2 StPO insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein Entscheid über die Rechtshängigkeit gemäss Art. 329 Abs. 3 StPO auch bei einer ausschliesslichen Rückweisung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO erfolgen müsste.