Es steht damit aber fest, dass auch wenn ein Sachgericht verfügt, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei ihm verbleibt, der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zukommt, eingeschränkte Beweismassnahmen durchzuführen. Das eine schliesst das andere nicht aus. Die Anordnung gemäss Art. 329 Abs. 3 StPO beschlägt bloss das/die Verfahren(-sherrschaft) als solche/s. Sie bezieht sich also namentlich auf allfällig nachfolgend entstehende Nebenverfahren betreffend Haft oder ähnliches. Hierfür bleibt das Regionalgericht die anzurufende Behörde.