Wären keine Beweisergänzungen zulässig, würde diese Beschränkung keinen Sinn machen. Darüber hinaus hält die Botschaft zur StPO (richtigerweise) fest, dass weitere Beweismassnahmen grundsätzlich möglich sind, diese aber nicht umfangreich sein dürfen (siehe Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281). Was dies konkret bedeutet, ist freilich im Einzelfall zu beurteilen. Es steht damit aber fest, dass auch wenn ein Sachgericht verfügt, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei ihm verbleibt, der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zukommt, eingeschränkte Beweismassnahmen durchzuführen.