Literatur und Rechtsprechung gelangt die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass der Staatsanwaltschaft bei einer Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 2 f. StPO – also wie hier – gewisse ergänzende Beweiserhebungen möglich sein müssen: Art. 333 Abs. 3 StPO bestimmt wie gesehen explizit, dass das Verfahren nicht über Gebühr erschwert werden darf. Wären keine Beweisergänzungen zulässig, würde diese Beschränkung keinen Sinn machen.