7.4 Es stellt sich als Erstes die Frage, ob der Staatsanwaltschaft durch die Rückweisung der Anklage überhaupt die Kompetenz zu ergänzenden Beweismassnahmen zukam. Falls ja, stellt sich als Zweites die Frage, wie weit diese Kompetenz reichte. Im Lichte der (verschiedene Auffassungen vertretenden) Literatur und Rechtsprechung gelangt die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass der Staatsanwaltschaft bei einer Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 2 f. StPO – also wie hier – gewisse ergänzende Beweiserhebungen möglich sein müssen: