nur Fälle, in denen eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestandes in Frage kommt, nicht aber, wenn die Anklage bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig ist. Man kann zwar argumentieren, dass die Unvollständigkeit einer Anklage bereits bei der Vorprüfung der Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO zu einer Berichtigung hätte führen sollen, doch sind solche Unvollständigkeiten oftmals erst während des Hauptverfahrens […] oder sogar erst während der Urteilsberatung erkenn- und korrigierbar […].