Änderungen und Erweiterungen von Anklagen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO sind nicht nur vor der Hauptverhandlung möglich, sondern auch während der Hauptverhandlung […]. Von der Änderung und Erweiterung einer Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO unterscheidet sich aber das Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 StPO: Wenn beispielsweise die Sachverhaltsumschreibung unvollständig ist, weil beispielsweise in einer Betrugsan-