329 Abs. 2 StPO: Bei Art. 329 Abs. 2 StPO geht es um die Rückweisung mangelhafter Anklagen an die Staatsanwaltschaft, während Art. 333 StPO an sich korrekte, aber ergän- zungs- oder erweiterungsbedürftige Anklagen vorab während laufendem Hauptverfahren betrifft […]. Art. 333 Abs. 2 StPO kommt zum Zug, wenn während des erstinstanzlichen Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden; dann kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern. Änderungen und Erweiterungen von Anklagen im Sinne von Art.