Ein Beschuldigter soll nicht nur genau wissen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; er soll sich zudem auch in allen Instanzen mit den gleichen Vorwürfen auseinandersetzen müssen und sich nicht plötzlich mit anderen bzw. neuen Anklagevorwürfen konfrontiert sehen. Dieses Immutabilitätsprinzip erfährt in Art. 329 Abs. 2 und 333 StPO eine Relativierung: Art. 333 StPO sieht vorab zur Vermeidung materiell nicht verantwortbarer Freisprüche sowie aus verfahrensökonomischen Gründen vor, dass […] Anklagen geändert oder erweitert werden können. Art. 333 StPO unterscheidet sich von der ähnlichen Regelung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO: