333 StPO). Wenn bei einer Erweiterung der Anklage nach StPO 333 II verfahrensökonomische Gründe im Vordergrund stehen, kann sie nur in Frage kommen, wenn dadurch das weitere Verfahren nicht über Gebühr erschwert wird. StPO 333 III schliesst […] eine Ergänzung aus, wenn damit das Verfahren erheblich erschwert würde. Zu denken ist an Fälle, in denen weitere Beweise zu erheben wären, also […] Geschädigte zu eruieren und zu befragen wären (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., S. 584).