Diese Vorgehensweise tangiert zwar das Anklageprinzip, steht aber eindeutig im Interesse des Angeklagten, der hierzu einwilligt und das ganze Verfahren in einem Zug hinter sich bringen kann. Eine derartige Ergänzung der Anklage […] ist jedoch auf Fälle beschränkt, die keine neuen Beweiserhebungen erforderlich machen [und] keine übergebührliche Erschwerung des Verfahrens verursachen […]. Neue Beweiserhebungen sind insb.