OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 503; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 390). Es geht hier in erster Linie um Fälle von Seriendelinquenz, bei welchen der Angeklagte vor Gericht noch weitere, ähnlich gelagerte Delikte zugesteht. Unter diesen Umständen ist aus prozessökonomischen Gründen eine einfache Ergänzung der Anklage zulässig. Diese Vorgehensweise tangiert zwar das Anklageprinzip, steht aber eindeutig im Interesse des Angeklagten, der hierzu einwilligt und das ganze Verfahren in einem Zug hinter sich bringen kann.