In Abs. 2 wird (aus Gründen der Prozessökonomie, Botsch. 1281) in Abweichung vom Immutabilitätsprinzip eine Ergänzung der Anklage erlaubt, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Sie ist nur möglich, wenn dadurch das Verfahren nicht (insbesondere durch umfangreiche Beweismassnahmen) über Gebühr erschwert […] wird. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren einzuleiten (GRIESSER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 333 StPO; ähnlich Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1281; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.