329 StPO). Wenn diese erste Prüfung [der Anklage] ergibt, dass ein wesentliches (unverzichtbares) Beweismittel nicht erhoben worden ist oder eine Beweisabnahme klar fehlerhaft ist, muss das Gericht […] die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Bundesgericht schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als eine Rückweisung nur zulässig sein soll, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung des Sache verhindert. […] Bei einfachen Korrekturen ist es wohl sinnvoll, die Rechtshängigkeit beim Gericht zu belassen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10a f. zu Art.